Allgemeine Auftragsbedingungen der FEF Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Fügetechnik GmbH
(Stand 01.09.2014)
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der FEF GmbH und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungen und Planungen, Schulungen und Workshops, Untersuchungen und Analysen, Forschung und Entwicklung sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der FEF GmbH, oder deren Vertragspartnern, im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt FEF GmbH vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt (Angebot, Auftrag). Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Besondere Pflichten der FEF GmbH
Die FEF GmbH ist verpflichtet, Information über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der FEF GmbH zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter der FEF GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
- Verantwortliche Kontaktpersonen benennt und diese ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind,
- den Mitarbeitern der FEF GmbH während der üblichen Arbeitszeiten des Auftraggebers Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt
§ 6 Haftung und Schadenersatz
Die FEF GmbH haftet für von ihr oder von ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei von der FEF GmbH oder von ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden haftet die FEF GmbH nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer solchen, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf), jedoch ist die Höhe der Haftung insoweit auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt.
§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die der FEF GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die FEF GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§ 8 Annahmeverzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug, so kann die FEF GmbH entweder mit dem Auftraggeber eine Nachleistung vereinbaren oder für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die FEF GmbH muss sich in zweitgenanntem Fall den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Von den vorhergehenden Regelungen unberührt bleiben die Ansprüche der FEF GmbH auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
(2) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine erhebliche Mitwirkungspflicht im Sinne von §5, so kann die FEF GmbH Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erbringung einer erheblichen Mitwirkungspflicht im Sinne von §5 in Verzug, so kann die FEF GmbH Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Schadens verlangen.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die FEF GmbH im Falle des Annahmeverzugs/der schuldhaften Verletzung einer erheblichen Mitwirkungspflicht im Sinne von §5 dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Annahme der Dienstleistung/Erbringung der Mitwirkungspflicht bestimmen mit der Erklärung, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Annahme der Dienstleistung/die Erbringung der Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Annahme der Dienstleistung/die Erbringung der Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder der vereinbarten Schlussleistung. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung der FEF GmbH wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste der FEF GmbH ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als die FEF GmbH dadurch Aufwendungen einspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auf Grund und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen ist Aachen.